Thema 5: Ausländischer Führerschein — Umschreibung in Deutschland
EU/EWR-Führerscheine: kein Umtauschzwang (FeV § 28). Nicht-EU: 6 Monate nach Wohnsitznahme (FeV § 29), Umschreibung nach FeV § 31 — mit oder ohne Prüfung je nach Anlage-11-Staat. Alle Fristen und Verfahrensschritte.
1. EU- und EWR-Führerscheine (FeV §§ 28, 30)
- Kein Umtauschzwang: Wer einen gültigen EU- oder EWR-Führerschein besitzt und seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat, darf damit im Umfang der Berechtigung fahren (FeV § 28 Abs. 1).
- Auf Antrag kann jederzeit die deutsche Fahrerlaubnis ohne Prüfung ausgestellt werden (FeV § 30 Abs. 1) — sinnvoll, wenn der ausländische Führerschein abläuft.
- Achtung Einschränkungen (FeV § 28 Abs. 3 und 4): Klassen C/D unterliegen der deutschen 5-Jahres-Geltungsdauer; unter bestimmten Umständen (z. B. Entziehung im Inland oder Erteilung trotz Inlands-Wohnsitz) darf nicht gefahren werden.
2. Führerscheine aus Drittländern (Nicht-EU/EWR, FeV § 29)
- 6-Monats-Frist: Mit Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland besteht die Berechtigung aus dem ausländischen Führerschein noch sechs Monate (FeV § 29 Abs. 1).
- Die Frist kann auf Antrag bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn der Wohnsitz nachweislich nicht länger als zwölf Monate im Inland bestehen wird (FeV § 29 Abs. 1).
- Nach Ablauf der Frist darf mit dem ausländischen Führerschein nicht mehr gefahren werden — dann hilft nur die Umschreibung (oder eine Neuerwerbung).
3. Die Umschreibung (FeV § 31)
- Anlage-11-Staat: Stammt der Führerschein aus einem Staat der Anlage 11 FeV und wurde die dort aufgeführte Klasse erworben, ist keine Prüfung erforderlich (FeV § 31 Abs. 1) — es wird direkt die deutsche Fahrerlaubnis ausgestellt.
- Alle übrigen Staaten: Die Ausbildung entfällt, aber es müssen die theoretische und praktische Prüfung abgelegt werden (FeV § 31 Abs. 2). Mit unserer kostenlosen Lernplattform (209 Fragen mit Erklärungen + Prüfungssimulation) kannst du dich gezielt auf die Theorieprüfung vorbereiten.
- Verfahren: Antrag bei der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde (in Freiburg: Führerscheinstelle, Thema 6) mit Führerschein (ggf. mit beglaubigter Übersetzung), Ausweis, Nachweis des Wohnsitzes; ggf. Sehtest und Erste-Hilfe-Nachweis.
4. Häufige Missverständnisse
- Ein internationaler Führerschein ist keine eigenständige Fahrerlaubnis, sondern nur eine Übersetzung der nationalen — er verlängert die 6-Monats-Frist nicht.
- Die Umschreibung ist kein Neuerwerb: Fahrstunden sind (außer zur Vorbereitung auf die Prüfung nach § 31 Abs. 2) nicht vorgeschrieben.
- Führerscheine, die vor der Wohnsitznahme in Deutschland ausgestellt wurden, sind grundsätzlich umschreibungsfähig; wurden sie erst nach der Wohnsitznahme in einem Drittland erworben, gelten sie im Inland regelmäßig nicht (Umgehung der deutschen Erteilungsvoraussetzungen).