Verkehrszeichen-Katalog

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🎯 Zeichen-Quiz10 zufällige Verkehrszeichen erkennen — 100 % kostenlos

Wie gut kennen Sie die Verkehrszeichen? Bei jeder Frage wird ein Zeichen angezeigt — wählen Sie die richtige Bedeutung aus vier Möglichkeiten.

Verkehrszeichen: Gefahrstelle
Zeichen 101Gefahrstelle

Ein Zusatzzeichen kann die Gefahr näher bezeichnen.

Verkehrszeichen: Kreuzung oder Einmündung
Zeichen 102Kreuzung oder Einmündung

Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts

Verkehrszeichen: Kurve
Zeichen 103Kurve
Verkehrszeichen: Doppelkurve
Zeichen 105Doppelkurve
Verkehrszeichen: Gefälle
Zeichen 108Gefälle
Verkehrszeichen: Steigung
Zeichen 110Steigung
Verkehrszeichen: Unebene Fahrbahn
Zeichen 112Unebene Fahrbahn
Verkehrszeichen: Schleuder- oder Rutschgefahr
Zeichen 114Schleuder- oder Rutschgefahr

Schleuder- oder Rutschgefahr bei Nässe oder Schmutz

Verkehrszeichen: Seitenwind
Zeichen 117Seitenwind
Verkehrszeichen: Verengte Fahrbahn
Zeichen 120Verengte Fahrbahn
Verkehrszeichen: Einseitig verengte Fahrbahn
Zeichen 121Einseitig verengte Fahrbahn
Verkehrszeichen: Arbeitsstelle
Zeichen 123Arbeitsstelle
Verkehrszeichen: Stau
Zeichen 124Stau
Verkehrszeichen: Gegenverkehr
Zeichen 125Gegenverkehr
Verkehrszeichen: Lichtzeichenanlage
Zeichen 131Lichtzeichenanlage
Verkehrszeichen: Fußgänger
Zeichen 133Fußgänger
Verkehrszeichen: Kinder
Zeichen 136Kinder
Verkehrszeichen: Radverkehr
Zeichen 138Radverkehr
Verkehrszeichen: Wildwechsel
Zeichen 142Wildwechsel
Verkehrszeichen: Bahnübergang
Zeichen 151Bahnübergang
Verkehrszeichen: Bahnübergang mit dreistreifiger Bake
Zeichen 156Bahnübergang mit dreistreifiger Bake

Bahnübergang mit dreistreifiger Bake etwa 240 m vor dem Bahnübergang. Die Angabe erheblich abweichender Abstände kann an der dreistreifigen, zweistreifigen und einstreifigen Bake oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfolgen.

Verkehrszeichen: Zweistreifige Bake
Zeichen 159Zweistreifige Bake

Zweistreifige Bake etwa 160 m vor dem Bahnübergang

Verkehrszeichen: Einstreifige Bake
Zeichen 162Einstreifige Bake

Einstreifige Bake etwa 80 m vor dem Bahnübergang

Verkehrszeichen: Andreaskreuz
Zeichen 201Andreaskreuz

Ge- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt, muss dem Schienenverkehr Vorrang gewähren.2.Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.3.Wer ein Fahrzeug führt, darf vor und hinter diesem Zeichen a)innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,b)außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 mnicht parken.4.Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeils gilt.Erläuterung Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnübergang, in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke eine Spannung führende Fahrleitung hat.

Verkehrszeichen: Vorfahrt gewähren
Zeichen 205Vorfahrt gewähren

Ge- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren.2.Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.Erläuterung Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein.

Verkehrszeichen: Halt. Vorfahrt gewähren
Zeichen 206Halt. Vorfahrt gewähren

Ge- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren.2.Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.3.Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhalten, wo die andere Straße zu übersehen ist.

Verkehrszeichen: Vorrang des Gegenverkehrs
Zeichen 208Vorrang des Gegenverkehrs

Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, hat dem Gegenverkehr Vorrang zu gewähren.

Verkehrszeichen: Rechts
Zeichen 209Rechts
Verkehrszeichen: Hier rechts
Zeichen 211Hier rechts
Verkehrszeichen: Geradeaus oder rechts
Zeichen 214Geradeaus oder rechts
Verkehrszeichen: Kreisverkehr
Zeichen 215Kreisverkehr

Ge- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung im Kreisverkehr rechts folgen.2.Wer ein Fahrzeug führt, darf die Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.3.Es darf innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht gehalten werden.

Verkehrszeichen: Einbahnstraße
Zeichen 220Einbahnstraße

Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeils befahren.Erläuterung Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor.

Verkehrszeichen: Rechts vorbei
Zeichen 222Rechts vorbei

Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Vorbeifahrt folgen.Erläuterung „Links vorbei“ wird entsprechend vorgeschrieben.

Verkehrszeichen: Seitenstreifen befahren
Zeichen 223.1Seitenstreifen befahren

Ge- oder Verbot Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser ist wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren.

Verkehrszeichen: Seitenstreifen nicht mehr befahren
Zeichen 223.2Seitenstreifen nicht mehr befahren

Ge- oder Verbot Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahrstreifen auf.

Verkehrszeichen: Seitenstreifen räumen
Zeichen 223.3Seitenstreifen räumen

Ge- oder Verbot Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an.

Verkehrszeichen: Haltestelle
Zeichen 224Haltestelle

Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht parken.Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen „Schulbus“ (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Haltestelle nur für Schulbusse.

Verkehrszeichen: Taxenstand
Zeichen 229Taxenstand

Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf an Taxenständen nicht halten, ausgenommen sind für die Fahrgastbeförderung bereitgehaltene Taxen.Erläuterung Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zeichen 299) gekennzeichnet.

Verkehrszeichen: Ladebereich
Zeichen 230Ladebereich

Ge- oder Verbot1.Das Halten und Parken ist nur zum Be- und Entladen von Fahrzeugen zulässig.2.Das Be- und Entladen muss ohne Verzögerung durchgeführt werden.ErläuterungDie Länge des Ladebereichs wird durch das am Anfang der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch Markierung gekennzeichnet.

Verkehrszeichen: Radweg
Zeichen 237Radweg

Ge- oder Verbot1.Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).2.Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.3.Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.4.§ 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.

Verkehrszeichen: Reitweg
Zeichen 238Reitweg

Ge- oder Verbot1.Wer reitet, darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Reitweg benutzen. Dies gilt auch für das Führen von Pferden (Reitwegbenutzungspflicht).2.Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.3.Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Reitwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Reitverkehr Rücksicht nehmen und der Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen.

Verkehrszeichen: Gehweg
Zeichen 239Gehweg

Ge- oder Verbot1.Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg nicht nutzen.2.Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist.

Verkehrszeichen: Gemeinsamer Geh- und Radweg
Zeichen 240Gemeinsamer Geh- und Radweg

Ge- oder Verbot1.Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Dabei ist auf den Fußverkehr Rücksicht zu nehmen. Der Fußverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit an den Fußverkehr anzupassen.2.Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.3.Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.4.§ 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1).

Verkehrszeichen: Getrennter Rad- und Gehweg
Zeichen 241Getrennter Rad- und Gehweg

Ge- oder Verbot1.Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht).2.Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.3.Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf diese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des getrennten Geh- und Radwegs befahren.4.Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss anderer Fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.5.§ 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1).

Verkehrszeichen: Beginn einer Fußgängerzone
Zeichen 242.1Beginn einer Fußgängerzone

Ge- oder Verbot1.Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht benutzen.2.Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahrverkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend.

Verkehrszeichen: Ende einer Fußgängerzone
Zeichen 242.2Ende einer Fußgängerzone
Verkehrszeichen: Beginn einer Fahrradstraße
Zeichen 244.1Beginn einer Fahrradstraße

Ge- oder Verbot1.Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. Das Überqueren einer Fahrradstraße durch anderen Fahrzeugverkehr an einer Kreuzung zum Erreichen der weiterführenden Straße ist gestattet.2.Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.3.Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.4.Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.

Verkehrszeichen: Ende einer Fahrradstraße
Zeichen 244.2Ende einer Fahrradstraße
Verkehrszeichen: Beginn einer Fahrradzone
Zeichen 244.3Beginn einer Fahrradzone

Ge- oder Verbot1.Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradzonen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein.2.Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.3.Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV ist erlaubt.4.Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.

Verkehrszeichen: Ende einer Fahrradzone
Zeichen 244.4Ende einer Fahrradzone
Verkehrszeichen: Bussonderfahrstreifen
Zeichen 245Bussonderfahrstreifen

Ge- oder Verbot1.Anderer Fahrverkehr als Omnibusse des Linienverkehrs sowie nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Schild zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs dürfen Bussonderfahrstreifen nicht benutzen.2.Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.3.Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum sofortigen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten.4.Mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen darf der Bussonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.5.Zur Erprobung unterschiedlicher Mobilitätsformen (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a) darf der Bussonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen, welches die besondere Mobilitätsform näher bezeichnet, angezeigt ist.

Verkehrszeichen: Verbot für Fahrzeuge aller Art
Zeichen 250Verbot für Fahrzeuge aller Art

Ge- oder Verbot1.Verbot für Fahrzeuge aller Art. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Absatz 2 auch nicht für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh.2.Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.3.Durch Zusatzzeichen können besondere Mobilitätsformen zu Erprobungszwecken (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a) befristet bis zum 31. Dezember 2028 vom Verkehrsverbot ausgenommen werden.

Verkehrszeichen: Verbot für Kraftwagen
Zeichen 251Verbot für Kraftwagen

Ge- oder Verbot Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge

Verkehrszeichen: Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
Zeichen 253Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t

Ge- oder Verbot Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.Erläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.

Verkehrszeichen: Verbot für Radverkehr
Zeichen 254Verbot für Radverkehr

Ge- oder Verbot Verbot für den Radverkehr und den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV

Verkehrszeichen: Verbot für Krafträder
Zeichen 255Verbot für Krafträder

Ge- oder Verbot Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas

Verkehrszeichen: Verbot für Fußgänger
Zeichen 259Verbot für Fußgänger

Ge- oder Verbot Verbot für den Fußgängerverkehr

Verkehrszeichen: Verbot für Kraftfahrzeuge
Zeichen 260Verbot für Kraftfahrzeuge

Ge- oder Verbot Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge

Verkehrszeichen: Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
Zeichen 261Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

Ge- oder Verbot Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

Verkehrszeichen: Tatsächliche Masse
Zeichen 262Tatsächliche Masse

Ge- oder Verbot Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Fahrzeugkombinationen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers.Erläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.

Verkehrszeichen: Tatsächliche Achslast
Zeichen 263Tatsächliche Achslast

Erläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.

Verkehrszeichen: Tatsächliche Breite
Zeichen 264Tatsächliche Breite

Erläuterung Die tatsächliche Breite gibt das Maß einschließlich der Fahrzeugaußenspiegel an. Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.

Verkehrszeichen: Tatsächliche Höhe
Zeichen 265Tatsächliche Höhe

Erläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.

Verkehrszeichen: Tatsächliche Länge
Zeichen 266Tatsächliche Länge

Ge- oder Verbot Das Verbot gilt bei Fahrzeugkombinationen für die Gesamtlänge.

Verkehrszeichen: Verbot der Einfahrt
Zeichen 267Verbot der Einfahrt

Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für die das Zeichen angeordnet ist.Erläuterung Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.

Verkehrszeichen: Schneeketten vorgeschrieben
Zeichen 268Schneeketten vorgeschrieben

Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße nur mit Schneeketten befahren.

Verkehrszeichen: Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
Zeichen 269Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung

Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße mit mehr als 20 l wassergefährdender Ladung nicht benutzen.

Verkehrszeichen: Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone
Zeichen 270.1Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone

Ge- oder Verbot1.Die Teilnahme am Verkehr mit einem Kraftfahrzeug innerhalb einer so gekennzeichneten Zone ist verboten.2.§ 1 Absatz 2 sowie § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, bleiben unberührt. Die Ausnahmen können im Einzelfall oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allgemeinverfügung zugelassen sein.3.Von dem Verbot der Verkehrsteilnahme sind zudem Kraftfahrzeuge zur Beförderung schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen ausgenommen.Erläuterung Die Umweltzone ist zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzt und auf Grund des § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angeordnet. Die Kennzeichnung der Umweltzone erfolgt auf Grund von § 45 Absatz 1f.

Verkehrszeichen: Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone
Zeichen 270.2Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone
Verkehrszeichen: Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Ge- oder Verbot Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ausgestattet sind.

Verkehrszeichen: Verbot des Wendens
Zeichen 272Verbot des Wendens

Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf hier nicht wenden.

Verkehrszeichen: Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes
Zeichen 273Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes

Ge- oder Verbot Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder eine Zugmaschine führt, darf den angegebenen Mindestabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art nicht unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausgenommen.

Verkehrszeichen: Zulässige Höchstgeschwindigkeit
Zeichen 274Zulässige Höchstgeschwindigkeit

Ge- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der jeweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.2.Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art.3.Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und b und § 18 Absatz 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen ist.Erläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist.

Verkehrszeichen: Beginn einer Tempo 30-Zone
Zeichen 274.1Beginn einer Tempo 30-Zone

Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb dieser Zone nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.Erläuterung Mit dem Zeichen können in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen auch Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet sein.

Verkehrszeichen: Ende einer Tempo 30-Zone
Zeichen 274.2Ende einer Tempo 30-Zone
Verkehrszeichen: Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
Zeichen 275Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit

Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht langsamer als mit der angegebenen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten. Es verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benutzen.Erläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Mindestgeschwindigkeit angeordnet ist.

Verkehrszeichen: Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art
Zeichen 276Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art
Verkehrszeichen: Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
Zeichen 277Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t

Ge- oder Verbot Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.

Verkehrszeichen: Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen
Zeichen 277.1Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen

Ge- oder Verbot Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen.

Verkehrszeichen: Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
Zeichen 278Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

Erläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die zulässige Höchstgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war.

Verkehrszeichen: Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit
Zeichen 279Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit

Erläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war.

Verkehrszeichen: Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art
Zeichen 280Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art
Verkehrszeichen: Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
Zeichen 281Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
Verkehrszeichen: Ende des Verbots des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen
Zeichen 281.1Ende des Verbots des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen
Verkehrszeichen: Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote
Zeichen 282Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote

Erläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote vorher angeordnet worden waren.

Verkehrszeichen: Absolutes Haltverbot
Zeichen 283Absolutes Haltverbot

Ge- oder Verbot Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten.

Verkehrszeichen: Eingeschränktes Haltverbot
Zeichen 286Eingeschränktes Haltverbot

Ge- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.2.Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.

Verkehrszeichen: Beginn eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone
Zeichen 290.1Beginn eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone

Ge- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als drei Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.2.Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind.3.Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit Parkausweis oder mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein.4.Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen.

Verkehrszeichen: Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone
Zeichen 290.2Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone
Verkehrszeichen: Fußgängerüberweg
Zeichen 293Fußgängerüberweg

Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor nicht halten.

Verkehrszeichen: Haltlinie
Zeichen 294Haltlinie

Ge- oder Verbot Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an: Wer ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten.

Verkehrszeichen: Fahrstreifenbegrenzung,Begrenzung von Fahrbahnen und Sonderwegen
Zeichen 295Fahrstreifenbegrenzung,Begrenzung von Fahrbahnen und Sonderwegen

Ge- oder Verbot1.a)Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren.b)Trennt die durchgehende Linie den Teil der Fahrbahn oder des Sonderwegs für den Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren.c)Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge möglichst rechts von ihr fahren.d)Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.2.a)Wer ein Fahrzeug führt, darf links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.b)Wer ein Fahrzeug führt, darf die Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren.c)Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.3.a)Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden.b)Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Parkstände angelegt sind oder sich Grundstückszufahrten befinden und das Benutzen von Sonderwegen weder gefährdet noch behindert wird.c)Die Linie zur Begrenzung von Fahrbahnen oder Sonderwegen darf überfahren werden, wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grundstückszufahrt befindet.Erläuterung1.Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr voneinander ab. Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Gegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen. Die Doppellinie kann voneinander abgesetzt aufgebracht sein, dann kann der verbleibende Zwischenraum in grüner Farbe ausgefüllt sein, was weder einen Mittelstreifen noch eine bauliche Trennung darstellt.2.Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.3.Als Begrenzung eines Sonderwegs kennzeichnet sie den Verlauf des für den Radverkehr bestimmten Teils des Sonderwegs.

Verkehrszeichen: Fahrstreifen B Fahrstreifen AEinseitige Fahrstreifenbegrenzung
Zeichen 296Fahrstreifen B Fahrstreifen AEinseitige Fahrstreifenbegrenzung

Ge- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie nicht überfahren oder auf ihr fahren.2.Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht auf der Fahrbahn parken, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.3.Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung an: Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.

Verkehrszeichen: Pfeilmarkierungen
Zeichen 297Pfeilmarkierungen

Ge- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind.2.Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der mit Pfeilen markierten Strecke der Fahrbahn nicht halten (§ 12 Absatz 1).Erläuterung Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden.

Verkehrszeichen: Vorankündigungspfeil
Zeichen 297.1Vorankündigungspfeil

Erläuterung Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegrenzung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens angezeigt. Die Ausführung des Pfeils kann von der gezeigten abweichen.

Verkehrszeichen: Sperrfläche
Zeichen 298Sperrfläche

Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen.

Verkehrszeichen: Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote
Zeichen 299Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote

Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken.Erläuterung Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot.

Parkflächenmarkierung
Parkflächenmarkierung

Ge- oder Verbot Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t. Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert ist, darf diese überfahren werden.Erläuterung Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind.

Verkehrszeichen: Vorfahrt
Zeichen 301Vorfahrt

Ge- oder Verbot Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt besteht.

Verkehrszeichen: Vorfahrtstraße
Zeichen 306Vorfahrtstraße

Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken. Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren.“, 206 „Halt. Vorfahrt gewähren.“ oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße“.

Verkehrszeichen: Ende der Vorfahrtstraße
Zeichen 307Ende der Vorfahrtstraße
Verkehrszeichen: Vorrang vor dem Gegenverkehr
Zeichen 308Vorrang vor dem Gegenverkehr

Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, hat Vorrang vor dem Gegenverkehr.

Verkehrszeichen: Ortstafel Vorderseite
Zeichen 310Ortstafel Vorderseite

Die Ortstafel bestimmt: Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.

Verkehrszeichen: Ortstafel Rückseite
Zeichen 311Ortstafel Rückseite

Die Ortstafel bestimmt: Hier endet eine geschlossene Ortschaft.

Verkehrszeichen: Parken
Zeichen 314Parken

Ge- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken.2.a)Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein.b)Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.c)Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.d)Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen.e)Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.f)Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebührenpflichtig ausgewiesen sein.3.a)Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.b)Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.c)Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.4.a)Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch die Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis im Fahrzeug gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.b)Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.Erläuterung1.Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.2.Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäusern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise ergänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt.

Verkehrszeichen: Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone
Zeichen 314.1Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone

Ge- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe (Bild 318) parken, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist.2.Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.3.Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.4.a)Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.b)Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.c)Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.5.a)Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist.b)Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.Erläuterung Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen angezeigt.

Verkehrszeichen: Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone
Zeichen 314.2Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone
Verkehrszeichen: Parken auf Gehwegen
Zeichen 315Parken auf Gehwegen

Ge- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken. Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen geparkt werden.2.a)Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein.b)Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.c)Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.d)Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen.e)Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.3.a)Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.b)Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.c)Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.4.a)Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist.b)Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.Erläuterung1.Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.2.Im Zeichen ist bildlich dargestellt, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.

Verkehrszeichen: Bild 318 Parkscheibe
Bild 318 Parkscheibe

Ge- oder VerbotIst die Parkzeit bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen beschränkt, so ist der Nachweis durch Auslegen der Parkscheibe zu erbringen.

Verkehrszeichen: Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs
Zeichen 325.1Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs

Ge- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren.2.Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden.3.Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.4.Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.5.Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.

Verkehrszeichen: Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs
Zeichen 325.2Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs

Erläuterung Beim Ausfahren ist § 10 zu beachten.

Verkehrszeichen: Tunnel
Zeichen 327Tunnel

Ge- oder Verbote1.Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Durchfahren des Tunnels Abblendlicht benutzen und darf im Tunnel nicht wenden.2.Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.

Verkehrszeichen: Nothalte- und Pannenbucht
Zeichen 328Nothalte- und Pannenbucht

Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf nur im Notfall oder bei einer Panne in einer Nothalte- und Pannenbucht halten.

Verkehrszeichen: Autobahn
Zeichen 330.1Autobahn

Erläuterung Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen.

Verkehrszeichen: Ende der Autobahn
Zeichen 330.2Ende der Autobahn
Verkehrszeichen: Kraftfahrstraße
Zeichen 331.1Kraftfahrstraße

Erläuterung Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen.

Verkehrszeichen: Ende der Kraftfahrstraße
Zeichen 331.2Ende der Kraftfahrstraße
Verkehrszeichen: Ausfahrt von der Autobahn
Zeichen 333Ausfahrt von der Autobahn

Erläuterung Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Straßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann auch auf weißem Grund ausgeführt sein.

Verkehrszeichen: Ankündigungsbake
Zeichen 450Ankündigungsbake

Erläuterung Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m vor einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle, Autobahnkreuz oder Autobahndreieck). Es steht auch vor einer bewirtschafteten Rastanlage. Vor einem Knotenpunkt kann auf der 300 m-Bake die Nummer des Knotenpunktes angezeigt sein.

Verkehrszeichen: Leitlinie
Zeichen 340Leitlinie

Ge- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird.2.Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.3.Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV.Erläuterung Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet.

Verkehrszeichen: Wartelinie
Zeichen 341Wartelinie

Erläuterung Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle zu warten.

Verkehrszeichen: Haifischzähne
Zeichen 342Haifischzähne

Erläuterung Die Markierung hebt eine Wartepflicht infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreuzungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervor. Im Fall dieser Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs sind die Markierungen auf beiden Seiten entlang der Fahrbahnkanten des Radschnellwegs mit den Spitzen in Richtung des wartepflichtigen Verkehrs anzuordnen.

Verkehrszeichen: Fußgängerüberweg
Zeichen 350Fußgängerüberweg
Verkehrszeichen: Radschnellweg
Zeichen 350.1Radschnellweg

Erläuterung Das Zeichen steht an Radschnellwegen. Es dient der Unterrichtung über den Beginn von Radschnellwegen und der Führung von Radschnellwegen an Knotenpunkten.

Verkehrszeichen: Ende des Radschnellwegs
Zeichen 350.2Ende des Radschnellwegs
Verkehrszeichen: Wasserschutzgebiet
Zeichen 354Wasserschutzgebiet
Verkehrszeichen: Verkehrshelfer
Zeichen 356Verkehrshelfer
Verkehrszeichen: Sackgasse
Zeichen 357Sackgasse

Erläuterung Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit der Sackgasse für den Radverkehr und/oder Fußgängerverkehr durch Piktogramme angezeigt sein.

Verkehrszeichen: Erste Hilfe
Zeichen 358Erste Hilfe
Verkehrszeichen: Polizei
Zeichen 363Polizei
Verkehrszeichen: Ortshinweistafel
Zeichen 385Ortshinweistafel
Verkehrszeichen: Touristischer Hinweis
Zeichen 386.1Touristischer Hinweis
Verkehrszeichen: Touristische Route
Zeichen 386.2Touristische Route
Verkehrszeichen: Touristische Unterrichtungstafel
Zeichen 386.3Touristische Unterrichtungstafel

Erläuterung Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrichtung über touristisch bedeutsame Ziele.

Verkehrszeichen: Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz
Zeichen 390Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz
Verkehrszeichen: Mautpflichtige Strecke
Zeichen 391Mautpflichtige Strecke
Verkehrszeichen: Zollstelle
Zeichen 392Zollstelle
Verkehrszeichen: Informationstafel an Grenzübergangsstellen
Zeichen 393Informationstafel an Grenzübergangsstellen
Verkehrszeichen: Laternenring
Zeichen 394Laternenring

Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.

Verkehrszeichen: Bundesstraßen
Zeichen 401Bundesstraßen
Verkehrszeichen: Autobahnen
Zeichen 405Autobahnen
Verkehrszeichen: Knotenpunkte der Autobahnen
Zeichen 406Knotenpunkte der Autobahnen

Erläuterung So sind Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke) beziffert.

Verkehrszeichen: Europastraßen
Zeichen 410Europastraßen
Verkehrszeichen: Zeichen 438
Zeichen 438Zeichen 438
Verkehrszeichen: Zeichen 439
Zeichen 439Zeichen 439
Verkehrszeichen: Zeichen 440
Zeichen 440Zeichen 440
Verkehrszeichen: Zeichen 441
Zeichen 441Zeichen 441
Verkehrszeichen: Zeichen 415
Zeichen 415Zeichen 415

Erläuterung Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen

Verkehrszeichen: Zeichen 418
Zeichen 418Zeichen 418

Erläuterung Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen

Verkehrszeichen: Zeichen 419
Zeichen 419Zeichen 419

Erläuterung Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung

Verkehrszeichen: Zeichen 430
Zeichen 430Zeichen 430

Erläuterung Pfeilwegweiser zur Autobahn

Verkehrszeichen: Zeichen 432
Zeichen 432Zeichen 432

Erläuterung Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung.

Verkehrszeichen: Zeichen 434
Zeichen 434Zeichen 434

Erläuterung Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammengefasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch auf separaten Tafeln gezeigt werden.

Verkehrszeichen: Zeichen 332.1
Zeichen 332.1Zeichen 332.1

Erläuterung Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlossener Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein.

Verkehrszeichen: Zeichen 437
Zeichen 437Zeichen 437

Erläuterung Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an Bauwerken angebracht sein.

Verkehrszeichen: Zeichen 448
Zeichen 448Zeichen 448

Erläuterung Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein.

Verkehrszeichen: Zeichen 448.1
Zeichen 448.1Zeichen 448.1

Erläuterung1.Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahnausfahrt angekündigt.2.Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis 1 000 m vor dem Zeichen 448 angekündigt. Auf einem Zusatzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungsumfang des Autohofs dargestellt.

Verkehrszeichen: Zeichen 449
Zeichen 449Zeichen 449
Verkehrszeichen: Zeichen 332
Zeichen 332Zeichen 332
Verkehrszeichen: Zeichen 453
Zeichen 453Zeichen 453

Erläuterung Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb des waagerechten Striches angegeben.

Verkehrszeichen: Vorwegweiser
Zeichen 442Vorwegweiser

Erläuterung Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten

Verkehrszeichen: Zeichen 421
Zeichen 421Zeichen 421

Erläuterung Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten

Verkehrszeichen: Zeichen 422
Zeichen 422Zeichen 422

Erläuterung Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten

Verkehrszeichen: Zeichen 454
Zeichen 454Zeichen 454

Erläuterung Umleitungswegweiser oder

Verkehrszeichen: Zeichen 455.1
Zeichen 455.1Zeichen 455.1

Erläuterung Fortsetzung der Umleitung

Verkehrszeichen: Zeichen 457.1
Zeichen 457.1Zeichen 457.1

Erläuterung Umleitungsankündigung

Verkehrszeichen: Zeichen 458
Zeichen 458Zeichen 458

Erläuterung eine Planskizze

Verkehrszeichen: Zeichen 457.2
Zeichen 457.2Zeichen 457.2

Erläuterung Ende der Umleitung oder

Verkehrszeichen: Zeichen 455.2
Zeichen 455.2Zeichen 455.2

Erläuterung Ende der Umleitung

Verkehrszeichen: Bedarfsumleitung
Zeichen 460Bedarfsumleitung

Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnanschlussstellen.

Verkehrszeichen: Weiterführende Bedarfsumleitung
Zeichen 466Weiterführende Bedarfsumleitung

Erläuterung Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitung weitergeführt.

Verkehrszeichen: Umlenkungspfeil
Zeichen 467.1Umlenkungspfeil

Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen, deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Streckenempfehlung).

Verkehrszeichen: Zeichen 467.2
Zeichen 467.2Zeichen 467.2

Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfehlung.

Verkehrszeichen: Überleitungstafel
Zeichen 501Überleitungstafel

Erläuterung Das Zeichen kündigt die Überleitung des Verkehrs auf die Gegenfahrbahn an.

Verkehrszeichen: Einengungstafel
Zeichen 531Einengungstafel
Verkehrszeichen: Blockumfahrung
Zeichen 590Blockumfahrung

Erläuterung Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrsführung an.

Verkehrszeichen: Absperrschranke
Zeichen 600Absperrschranke
Zeichen 605
Zeichen 605Zeichen 605
Leitbake
Leitbake
Pfeilbake
Pfeilbake

Schraffenbake

Zeichen 628
Zeichen 628Zeichen 628
Leitschwelle
Leitschwelle
mit Pfeilbake
mit Pfeilbake

mit Schraffenbake

Zeichen 629
Zeichen 629Zeichen 629
Leitbord
Leitbord
mit Pfeilbake
mit Pfeilbake

mit Schraffenbake

Verkehrszeichen: Leitkegel
Zeichen 610Leitkegel
Verkehrszeichen: Fahrbare Absperrtafel
Zeichen 615Fahrbare Absperrtafel
Verkehrszeichen: Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
Zeichen 616Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
Verkehrszeichen: Richtungstafel in Kurven
Zeichen 625Richtungstafel in Kurven

Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form angebracht sein.

Verkehrszeichen: Leitplatte
Zeichen 626Leitplatte
Verkehrszeichen: Leitmal
Zeichen 627Leitmal

Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschränkende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung beispielsweise an Bauwerken, Bauteilen und Gerüsten.

Verkehrszeichen: Leitpfosten (links) (rechts)
Zeichen 620Leitpfosten (links) (rechts)

Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von 50 m und in Kurven verdichtet stehen.

Verkehrszeichen: Parkwarntafel
Zeichen 630Parkwarntafel