Thema 4: Probezeit & Begleitetes Fahren ab 17 (BF17)
Probezeit nach StVG § 2a: zwei Jahre, Verlängerung auf vier bei Aufbauseminar — und die kompletten BF17-Regeln nach FeV § 48a: Begleitperson (mindestens 30 Jahre alt, 5 Jahre Klasse B, max. 1 Punkt), 0,5-Promille-Grenze für Begleiter, Prüfungsbescheinigung und Inlandsbeschränkung.
1. Die Probezeit (StVG § 2a)
- Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird sie auf Probe erteilt — die Probezeit dauert zwei Jahre ab Erteilung (StVG § 2a Abs. 1).
- Verlängerung auf insgesamt 4 Jahre: Wird wegen einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen ein Aufbauseminar angeordnet, verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre (StVG § 2a Abs. 2, Abs. 2a).
- Die Klassen AM, L und T sind von der Probezeit ausgenommen (FeV § 32).
- In der Probezeit gilt: keine 0,5-Promille-, sondern die Null-Alkohol-Grenze für Fahranfänger unter 21 und in der Probezeit (§ 24c StVG) — ein Verstoß ist zugleich eine Probezeit-Zuwiderhandlung.
2. Begleitetes Fahren ab 17 (FeV § 48a)
- Prinzip: Klasse B/BE wird bereits mit 17 Jahren erteilt — mit der Auflage, nur in Begleitung einer namentlich benannten Person zu fahren (FeV § 48a Abs. 2). Die Auflage entfällt mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Nur im Inland: Die BF17-Prüfungsbescheinigung berechtigt nur zu Fahrten in Deutschland (Auflage nach FeV § 10 Abs. 1).
- Prüfungsbescheinigung: Bis drei Monate nach dem 18. Geburtstag gilt sie im Inland als Nachweis der Fahrerlaubnis; bereits ab dem 18. Geburtstag gibt es auf Antrag den echten Führerschein (FeV § 48a Abs. 3 und 7).
3. Anforderungen an die Begleitperson (FeV § 48a Abs. 5)
- Vollendung des 30. Lebensjahres.
- Seit mindestens fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden deutschen, EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis).
- Bei Beantragung der Fahrerlaubnis mit nicht mehr als einem Punkt im Fahreignungsregister belastet.
4. Alkohol- und Drogengrenzen der Begleitperson (FeV § 48a Abs. 6)
- Die Begleitperson darf nicht begleiten, wenn sie 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr im Blut hat — oder eine Alkoholmenge im Körper, die zu solchen Werten führt.
- Ebenso nicht bei Drogen (u. a. ab 3,5 ng/ml THC) oder sonstigen berauschenden Mitteln. Kurz: Wer begleitet, fährt selbst „nüchtern“ — auch wenn er nicht am Steuer sitzt.
5. Praxis-Tipps
- Eltern oder Verwandte als Begleitperson eintragen lassen, bevor die Fahrschule die Prüfungsbescheinigung ausstellt — die Benennung erfolgt bei der Fahrerlaubnisbehörde.
- Übe in der Begleitzeit bewusst schwierige Situationen (Autobahn, Dunkelheit, Innenstadt) — die Fahrpraxis vor dem 18. Geburtstag ist das größte Geschenk der BF17-Regel.