Thema 4: Probezeit & Begleitetes Fahren ab 17 (BF17)

Probezeit nach StVG § 2a: zwei Jahre, Verlängerung auf vier bei Aufbauseminar — und die kompletten BF17-Regeln nach FeV § 48a: Begleitperson (mindestens 30 Jahre alt, 5 Jahre Klasse B, max. 1 Punkt), 0,5-Promille-Grenze für Begleiter, Prüfungsbescheinigung und Inlandsbeschränkung.

1. Die Probezeit (StVG § 2a)

  • Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird sie auf Probe erteilt — die Probezeit dauert zwei Jahre ab Erteilung (StVG § 2a Abs. 1).
  • Verlängerung auf insgesamt 4 Jahre: Wird wegen einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen ein Aufbauseminar angeordnet, verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre (StVG § 2a Abs. 2, Abs. 2a).
  • Die Klassen AM, L und T sind von der Probezeit ausgenommen (FeV § 32).
  • In der Probezeit gilt: keine 0,5-Promille-, sondern die Null-Alkohol-Grenze für Fahranfänger unter 21 und in der Probezeit (§ 24c StVG) — ein Verstoß ist zugleich eine Probezeit-Zuwiderhandlung.

2. Begleitetes Fahren ab 17 (FeV § 48a)

  • Prinzip: Klasse B/BE wird bereits mit 17 Jahren erteilt — mit der Auflage, nur in Begleitung einer namentlich benannten Person zu fahren (FeV § 48a Abs. 2). Die Auflage entfällt mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • Nur im Inland: Die BF17-Prüfungsbescheinigung berechtigt nur zu Fahrten in Deutschland (Auflage nach FeV § 10 Abs. 1).
  • Prüfungsbescheinigung: Bis drei Monate nach dem 18. Geburtstag gilt sie im Inland als Nachweis der Fahrerlaubnis; bereits ab dem 18. Geburtstag gibt es auf Antrag den echten Führerschein (FeV § 48a Abs. 3 und 7).

3. Anforderungen an die Begleitperson (FeV § 48a Abs. 5)

  • Vollendung des 30. Lebensjahres.
  • Seit mindestens fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden deutschen, EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis).
  • Bei Beantragung der Fahrerlaubnis mit nicht mehr als einem Punkt im Fahreignungsregister belastet.

4. Alkohol- und Drogengrenzen der Begleitperson (FeV § 48a Abs. 6)

  • Die Begleitperson darf nicht begleiten, wenn sie 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr im Blut hat — oder eine Alkoholmenge im Körper, die zu solchen Werten führt.
  • Ebenso nicht bei Drogen (u. a. ab 3,5 ng/ml THC) oder sonstigen berauschenden Mitteln. Kurz: Wer begleitet, fährt selbst „nüchtern“ — auch wenn er nicht am Steuer sitzt.

5. Praxis-Tipps

  • Eltern oder Verwandte als Begleitperson eintragen lassen, bevor die Fahrschule die Prüfungsbescheinigung ausstellt — die Benennung erfolgt bei der Fahrerlaubnisbehörde.
  • Übe in der Begleitzeit bewusst schwierige Situationen (Autobahn, Dunkelheit, Innenstadt) — die Fahrpraxis vor dem 18. Geburtstag ist das größte Geschenk der BF17-Regel.
💡 Mehrfachauswahl

Wie lange dauert die Probezeit beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis?

💡 Mehrfachauswahl

Für welche Klassen gibt es KEINE Probezeit?

💡 Mehrfachauswahl

Welche Voraussetzung muss die Begleitperson beim BF17 NICHT erfüllen?

💡 Mehrfachauswahl

Darf die Begleitperson beim BF17 ein Bier getrunken haben, bevor sie begleitet?

💡 Mehrfachauswahl

Du bist 17 und hast über BF17 die Prüfungsbescheinigung bekommen. Wo darfst du fahren?

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