Thema 1: Überblick, rechtliche Voraussetzungen & Prüfungspsychologie
Prüfungsstruktur nach FeV Anlage 7: Dauer 55/30 Minuten, 12-Monate-Frist, Sonderfahrten, Prüfungsfahrzeug und Rollen von Prüfer und Fahrlehrer — plus Prüfer-Insights zu Ausweis, Einsteig-Routine, Navi-Nutzung und Prüfungspsychologie.
1.1 Rechtsgrundlage & Prüfungsstruktur (FeV § 15, § 17, Anlage 7)
- Zulassung zur Prüfung: Theorieprüfung bestanden und noch gültig (praktische Prüfung muss innerhalb von 12 Monaten nach Bestehen der Theorie abgelegt werden, sonst verliert sie ihre Gültigkeit — FeV § 18 Abs. 2); abgeschlossene Ausbildung mit Fahrschul-Bestätigung, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte absolviert und der Abschluss der praktischen Ausbildung festgestellt sind (FeV § 17 Abs. 5).
- Ausbildungsumfang (FahrschAusbO): 12 Doppelstunden Grundstoff + 2 Doppelstunden Zusatzstoff B (§ 4, Anlage 2.8); 12 Sonderfahrten à 45 Minuten: 5 Überland, 4 Autobahn, 3 bei Dämmerung/Dunkelheit (§ 5 Abs. 3, Anlage 4) — davon bei Überland- und Autobahnfahrt je eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten.
- Weitere Nachweise: Sehtestbescheinigung nicht älter als 2 Jahre (FeV § 12), Erste-Hilfe-Kurs mit mindestens 9 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (FeV § 19), biometrisches Lichtbild, beantragter Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde (FeV § 21).
- Mindestalter: Praktische Prüfung frühestens 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters (Klasse B: 18 Jahre; 17 Jahre beim Begleiteten Fahren ab 17 nach § 48a FeV — FeV § 10, § 17 Abs. 1).
- Prüfungsfahrzeug (FeV Anlage 7 Nr. 2.2.4, 2.2.16, 2.2.17): Pkw mit Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h, mindestens 4 Sitzplätze, Doppelbedienungseinrichtungen (Pedale für den Fahrlehrer), zusätzlicher Innenspiegel und zwei rechte Außenspiegel; die Schulkennzeichnung muss entfernt sein. Für Klasse B sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig (Nr. 2.2).
- Dauer (FeV Anlage 7 Nr. 2.3): Prüfungsdauer insgesamt mindestens 55 Minuten, davon mindestens 30 Minuten reine Fahrzeit — ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle, ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Etwa die Hälfte der Fahrzeit außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst mit Autobahn (Nr. 2.4).
- Zeitgefühl in der Praxis (Praxiswissen): ca. 15–20 Minuten für Sicherheitsabfrage und die 3 Grundfahraufgaben, die letzten ca. 5 Minuten für Ergebnis, elektronisches Prüfprotokoll (ePProt/OPTA — Praxiswissen) und Empfehlungen.
- Wer sitzt im Auto: Der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer (TÜV oder DEKRA) bestimmt Zeit, Ausgangspunkt und Verlauf und prüft die Identität (FeV § 15 Abs. 5, § 17 Abs. 5). Der Fahrlehrer fährt vorne rechts mit. Sitzposition des Prüfers auf dem Rücksitz rechts (Blick auf Augen und Füße über den Zusatzspiegel) — Praxiswissen / Prüfer-Insight.
- B197 (FeV § 17a, FahrschAusbO § 5a): Nach mindestens 10 Stunden à 45 Minuten auf einem Schaltgetriebe-Fahrzeug und einer mindestens 15-minütigen Fahrt mit dem Fahrlehrer (Bescheinigung nach Anlage 7 FahrschAusbO) erfolgt die Prüfung auf dem Automatik — ohne Schlüsselzahl 78 (Automatik-Beschränkung). Wer das vermeiden will: So entfällt die Angst vor dem Abwürgen komplett.
1.2 💡 Prüfer-Insights
- Ausweisdokument ist Grundvoraussetzung: Nur das Original von Reisepass, Personalausweis oder Aufenthaltstitel (mit Reisepass) gilt — Handyfoto oder Kopie führen zum Abbruch der Prüfung und zum Verlust der Prüfungsgebühr (Praxiswissen; die Identitätsprüfung selbst ist FeV § 17 Abs. 5).
- Die „goldene Reihenfolge“ nach dem Einsteigen (Praxiswissen): Bewertung beginnt mit dem Sitzen. Feste Routine: Tür schließen → Sitz einstellen (Kupplung/Bremse voll durchtreten, Knie leicht gebeugt) → Lenkrad einstellen → alle 3 Spiegel einstellen (1 innen, 2 außen) → Gurt anlegen → Kontrollieren, ob Fahrlehrer und Prüfer angegurtet sind.
- Navi-Nutzung (Praxiswissen): Der Prüfer kann eine Etappe per Navi vorgeben. Adress-Eingabe nur bei vollständig stehendem Fahrzeug — Tippen während der Fahrt ist ein sofortiger Durchfallgrund.
- Richtige Prüfungspsychologie: Der Prüfer erwartet keinen Rennfahrer, sondern vorausschauendes Fahren. Wer aus begründetem Grund langsam fährt, sagt es: „Hier ist die Sicht schlecht, ich fahre vorsichtig.“ Wer den Grund nennt, wird nicht als zögerlich bewertet.
- Sprache: Die Theorieprüfung ist auf Deutsch abzulegen, mit Audio-Unterstützung und 14 zugelassenen Fremdsprachen (FeV Anlage 7 Nr. 1.3). Für die Sprache der Prüfungsfahrt enthält das Gesetz keine Regelung — rechne im Alltag mit deutschen Kommandos und nutze die Rettungsformulierungen aus Thema 9 (Praxiswissen).